Satzung

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Satzung

„Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Grünstadt e.V.“

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Vereinszweck, Finanzierung, Vermögen

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

§ 6 Vereinsjahr

§ 7 Beiträge, Spenden

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vereinsvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Satzungsänderung

§ 12 Mitgliederanträge

§ 13 Rechnungsprüfung

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 15 Gerichtsstand

§ 16 Schlussbestimmung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der am 10. März 1987 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Grünstadt e.V.“ und hat seinen Sitz in Grünstadt.

Er ist unter Nr. VR 30379 Grünstadt in das Register des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein eingetragen und gemeinnützig i. S. Der §§ 52 ff der Abgabenordnung 1977 (AO) vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613).

§ 2

Vereinszweck, Finanzierung, Vermögen

(1) Der „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Grünstadt e. V.“ mit Sitz in Grünstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Grünstadt ist eine gemeindliche Einrichtung und wird auch von der Stadt Grünstadt ausgerüstet und unterhalten. Die Einrichtung der Feuerwehr als Zusammenschluss ehrenamtlicher Freiwilliger zu gemeinnütziger Tätigkeit zum Wohle der Bevölkerung ist jedoch über die gemeindlichen Aufwendungen hinaus durch die Bürgerschaft förderungswürdig.

Der Verein bezweckt deshalb die Förderung des Feuerschutzes sowie des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr durch Unterstützung von Maßnahmen in nachstehender Reihenfolge:

a) Heranbildung eines einsatzfreudigen Nachwuchses

b) Aus- und Weiterbildung der Wehrangehörigen

c) Ermöglichen von Besprechungen über Einsätze mit sonstigen Einheiten, mit

benachbarten Wehren und vermehrten gemeinsamen Einsatzübungen

d) Wahrung, Förderung und Festigung des Zusammenschlusses der Wehr
e) Verbesserung der Einsatzmittel sowie
f) Verbesserung der Unterkunft

(3) Zu diesem Zweck stellt der Verein seine gesamten Einkünfte abzüglich der Aufwendungen, die für seinen Bestand und seine Arbeit erforderlich sind, der Freiwilligen Feuerwehr in Grünstadt zur Verfügung.

Der Verein wird unter Wahrung der politischen, rassistischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder beim Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösungen des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Für sie gilt bei Inanspruchnahme der Feuerwehr ebenfalls die jeweilige „Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Grünstadt“.

(5) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich, d. h. ohne Vergütung, wahrgenommen. Den Amtsinhabern dürfen lediglich bare Aufwendungen (Auslagen), die in Wahrnehmung ihres Amtes unvermeidbar erforderlich sind, ersetzt werden. Vereinsfremde Ausgaben etc. werden nicht bezahlt bzw. vergütet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Reineinnahmen werden entweder laufend der Feuerwehr in vollem Umfange zur Deckung förderungswürdiger Ausgaben zur Verfügung gestellt oder ein Teil hiervon als zweckgebundene Rücklagen zur Förderung größerer Projekte der Feuerwehr angelegt.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,

(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe der Personalien schriftlich einzureichen (Aufnahmeantrag). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme anzugeben. Mit Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch Stimmrecht, das Recht an der Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins sowie der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins wahrzunehmen, seine Interessen und Ziele zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a.) Austritt. Dieser ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.

b.) Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

c.) Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand

– bei Nichterfüllung der dem Mitglied obliegenden, satzungsgemäßen Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes,

– wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages, wenn nach zweimaliger Mahnung innerhalb von drei Monaten nicht gezahlt ist,

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhafter Handlungen.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Hingegen werden durch das Ausscheiden eine Mitgliedes Verbindlichkeiten desselben gegenüber dem Verein nicht berührt.

§ 6

Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines (Vereinsjahr) läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 7

Beiträge, Spenden

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Angehörige der Feuerwehr Grünstadt sowie Jugendfeuerwehrmitglieder der Feuerwehr Grünstadt und Angehörige der Altersabteilung der Feuerwehr Grünstadt sind beitragsfrei. Die Höhe des Beitrages (Mindestbeitrages) und etwaiger Erhöhungen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt (§ 10 Abs. 2 dieser Satzung).

(2) Der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) ist jährlich zum Jahresanfang zu bezahlen. Er kann in besonders gelagerten Fällen auch vierteljährlich oder monatlich in entsprechenden Teilbeträgen zum Quartals- bzw. Monatsende bezahlt werden.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen oder Stundungen gewähren.

(4) Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Eingehende Spenden werden – soweit sie nicht zweckgebunden sind – den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand und,

2. die Mitgliederversammlung

§ 9

Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem Stellvertreter,

dem Schriftführer,

dem Kassenwart und

bis zu drei Beisitzern.

(2) Mindestens vier der Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Grünstadt sein. Das Mindestalter zur Wahl in den Vorstand beträgt 18 Jahre.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung der Vereinsfinanzen sowie der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Geldmitteln des Vereins zur Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Aufgaben. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Geldmittel nur für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden, soweit sie nicht für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Im besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendig sind. Dabei kommt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem Stellvertreter, ein Weisungsrecht im Rahmen der Satzung zu. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes; darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Der Kassenwart leistet auf Anweisung des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter Zahlungen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Amtsniederlegung oder aus einem der Gründe des § 5 dieser Satzung aus, erfolgt eine Nachwahl innerhalb von drei Monaten im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. Über die vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufenden Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, der Aussprache und der Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereines.

(2) Folgende Punkte unterliegen der Billigung bzw. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:

a. Genehmigung der Niederschrift über die Mitgliederversammlung des Vorjahres;

b. Tätigkeitsbericht des Vorstandes;

c. Jahresabrechnungsbericht (Darlegung der Jahresrechnung einschließlich Bilanz) des Vorstandes;

d. Rechnungsprüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer;

e. Haushaltsplan für das anlaufende Jahr;

f. Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer;

g. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden;

h. Anträge von Mitgliedern;

i. Änderung der Satzung;

j. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

k. Auflösung des Vereines.

(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Bei besonderem Anlass findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich nach Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres, möglichst im ersten Quartal, einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt.

(4) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der Homepage der Feuerwehr Grünstadt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vereinsvorsitzenden einzuladen.

(5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen und sonstige kooperative Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereines (§ 10 Abs. 2 Buchstaben i und k) entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit.

(7) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder (§10 Abs. 6). Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt sind.

§ 12

Mitgliederanträge

Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 13

Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind auch keine Organe des Vereines.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht der jederzeitigen Rechnungsführungskontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, jährlich die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei der Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 14

Auflösung des Vereines

(1) Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder seine Auflösungen beschließen.

(2) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grünstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Gerichtsstand

Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Grünstadt.

§ 16

Schlussbestimmung

(1) Über alle in der Satzung bzw. dem BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft.

(2) Mit Inkrafttreten gelten frühere Satzungen als erloschen.

(3) Beschlossen in der Hauptversammlung am 23. März 2017.

Förderverein Feuerwehr Grünstadt